Amtlicher Fachassistent (m/w/d)
Bei der amtlichen Überwachung nach Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Februar 2019 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.. L/131/1 vom 17. Mai 2019) können amtliche Fachassistentinnen/amtliche Fachassistenten (früher »Fleischkontrolleure« und »Geflügelfleischkontrolleure«) die amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt bei der Wahrnehmung ihrer/seiner oben genannten Hauptaufgaben unterstützen. Sie sind gemäß der Verordnung dafür qualifiziert, unter Aufsicht oder unter Verantwortung eines amtlichen Tierarztes tätig zu werden.
Weitergehende Regelungen sind in § 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungs-Verordnung (Tier-LMÜV) sowie in der Sächsischen Fachassistenten-Verordnung zu finden.
Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) 2017/625
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
- Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs-Tier-LMÜV