Futtermittelkontrolleur (m/w/d)
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Deshalb muss ein Futtermittelkontrolleur nicht nur über einschlägige Rechtskenntnisse, sondern auch über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse verfügen, um die Bewertung der Sachverhalte und Befunde im Hinblick auf Verbraucher, Tiergesundheit oder Umwelt bearbeiten zu können.
Zugangsvoraussetzungen
Bundeseinheitliche Regelung in § 2 Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV).
Die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wer
- ein Hochschulstudium im Bereich der Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Lebensmittelchemie oder Veterinärmedizin erfolgreich abgeschlossen hat,
- oder in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine daran anschließende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft
- oder als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung,
- und zusätzlich den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 6-monatigen Lehrgangs nach § 3 der Futtermittlkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) nachweisen kann.
Rechtsvorschriften
- Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung – SächsFuttMSachkV) vom 20. Januar 2014