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Vertragsrecht

Geschäftsleute, die einen Vertrag aushandeln © iStock | scyther5

Wir schließen als Verbraucherinnen und Verbraucher jeden Tag verschiedene Verträge ab. Am häufigsten handelt es sich um Kaufverträge. Diese kommen oft in Geschäften, aber auch im Internet oder auf Reisen mit angeschlossener Verkaufsveranstaltung zustande. Rechtlich werden sie zum Teil unterschiedlich behandelt, so in Bezug auf etwaige Widerrufsrechte. Es gibt kein generelles Widerrufsrecht – im speziellen aber ein solches grundsätzlich bei Online-Käufen und bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen. Unabhängig davon, wo der Vertrag zustande kommt, gelten grundsätzlich einheitliche Rechte und Pflichten, wenn eine Ware mangelhaft ist. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu Kaufverträgen finden sich in den Paragraphen 433 fortfolgende BGB. Je nachdem, in welcher Eigenschaft jemand etwas verkauft oder kauft, gilt es besondere Vorschriften zu beachten. Ist die Verkäuferin oder der Verkäufer ein Unternehmen und die Käuferin oder der Käufer eine Verbraucherin oder ein Verbraucher und handelt es sich bei der Kaufsache um eine bewegliche Sache, so gelten die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, die in den Paragraphen 474 fortfolgende BGB geregelt sind, zusätzlich. Sie schränken die Vertragsfreiheit ein, indem von bestimmten Vorschriften nicht zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher abgewichen werden darf. Ebenfalls häufig werden Dienstverträge – etwa über Nachhilfeunterricht – und Werkverträge, zum Beispiel über Handwerkerleistungen, abgeschlossen. Die dazugehörigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den Paragraphen 611 fortfolgende und 631 fortfolgende BGB.

Darüber hinaus hat grundsätzlich jede Verbraucherin und jeder Verbraucher ein Girokonto und mindestens auch einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Gesetzliche Regelungen zum Zahlungsverkehr stehen in den Paragraphen 675 fortfolgende BGB und zu Versicherungen finden sie sich in großer Zahl im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Verbraucherkreditverträge unterliegen ebenfalls gesonderten, verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen, welche ab Paragraph 491 BGB gefunden werden.
Energieverträge, Telekommunikationsverträge, Reiseverträge – in jedem dieser weiteren Bereiche gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher besondere Rechtsnormen, entweder im BGB oder in Spezialgesetzen.

Nicht selten gibt es über die aufgezählten Verträge Streit. Vor dem Gang zum Gericht gibt es die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung. Dies ist für Verbraucherinnen und Verbraucher bei den anerkannten Stellen grundsätzlich kostenfrei und schließt einen späteren Gang zum Gericht nicht aus. Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht eine aktuelle Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen.

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