Werbung
Werbung kommt vielfältig daher – etwa über direktes Ansprechen in Fußgängerzonen, über soziale Medien, über Emails, über Telefonanrufe oder per Post. Sie darf gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht irreführend oder belästigend sein. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wann verstößt nun Werbung gegen das Wettbewerbsrecht?
Häufig versuchen Werbende Passantinnen und Passanten auf frequentierten Straßen oder Plätzen anzusprechen. Ein solcher Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hat sich 2004 in einer Entscheidung mit Bezug auf § 7 Abs. 1 UWG dazu geäußert, wann ein Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum eine unzumutbare Belästigung darstellt. Dies gilt, wenn Werbende für den Angesprochenen nicht eindeutig und somit nicht auf den ersten Blick als solcher erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich aus der Kleidung der Werberin oder des Werbers ergeben oder daraus, dass diese oder dieser an einem als solchen erkenntlichen Werbestand steht. Die eindeutige optische Erkennbarkeit gibt den Angesprochenen die Möglichkeit, der Situation bereits vor dem Beginn eines Gesprächs aus dem Weg zu gehen.
Werbung in sozialen Medien hat zunehmende Bedeutung. Sie richtet sich vorwiegend an junge Menschen. Nach den allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt abgetrennt sein. Schleichwerbung liegt in der Regel vor, wenn die Kennzeichnung des Produkts als Werbung fehlt und die Influencerin oder der Influencer von den Unternehmen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung erhalten hat. Schleichwerbung verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG. In solchen Fällen kann gegen die Influencerin oder den Influencer auf Unterlassen geklagt werden.
Telefonwerbung ohne die vorherige, ausdrückliche Einwilligung ist gesetzlich verboten. Das so genannte »Cold Calling« stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Firmen, deren Mitarbeitende unerbetene Werbeanrufe tätigen, verhalten sich wettbewerbswidrig und können, zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale, abgemahnt werden. Dies ist mitunter für dubiose Unternehmen Anlass, mit unterdrückter Rufnummer anzuklingeln. Nach § 15 Abs. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes dürfen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Zwecke der Werbung anrufen, ihre Rufnummer nicht unterdrücken. Ruft ein werbendes Unternehmen dennoch mit unterdrückter Rufnummer an, stellt dies ein unzulässiges Verhalten dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Darüber hinaus gibt es Anrufe, bei denen sich nur eine Stimme vom Band meldet. Diese erfolgen computergesteuert in großen Massen. Oft locken solche Anrufe mit Gewinnversprechen und sollen dazu verleiten, bei einer bestimmten (teuren) Rufnummer einen Rückruf zu tätigen. Diesem Ansinnen nicht folgen und Auflegen ist hier die effizienteste und sicherste Lösung.
Auch E-Mail-Werbung darf nur an diejenigen gerichtet werden, die dazu ausdrücklich eingewilligt haben. Etwas anderes gilt bloß bei laufenden Kundenbeziehungen: Hier ist der Versand von Werbe-E-Mails für ähnliche Produkte zulässig, solange Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend auf das Widerrufsrecht hingewiesen wurden und der Werbung nicht widersprechen. Aus der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail müssen stets die Absenderin oder der Absender sowie der werbende Charakter erkennbar sein.
- UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- TTDSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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