Hauptinhalt

Anmeldung von Lebensmittelunternehmen

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs tätig sind, zwecks Registrierung zu melden. Die Lebensmittelunternehmer stellen ferner sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören zum Beispiel lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.

Die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen umfasst:

Wer muss sich melden?

  • neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und / oder noch nicht erfasste Lebensmittelunternehmer
  • bereits erfasste Lebensmittelunternehmer, sofern eine Aktualisierung der Daten nötig ist

Wann muss gemeldet werden?

  • bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens 
  • bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens
  • bei wesentlichen Veränderungen, zum Beispiel
  1. Änderung von Personen- beziehungsweise Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
  2. Änderung von Bezeichnungen oder Adresse von Betriebsstätten,
  3. Änderung der Betriebsart / Tätigkeit,
  4. Änderung des Produktsortiments

Die Meldung sollte innerhalb eines Monates nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und gegebenenfalls weiterer Betriebsstätten
  • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
  • Betriebsart / Tätigkeit (allgemeine Beschreibung, zum Beispiel Getränkehersteller, Hofladen, Pizza-Service)
  • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
  • Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
  • weitere relevante Angaben (z. B. Beginn der Tätigkeit) nach Ermessen und auf Anforderung des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes

Wem und wohin müssen die Daten gemeldet werden?

  • den jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (LÜVA) (siehe Liste der Lebensmittelüberwachungs- / Veterinärämter)
zurück zum Seitenanfang