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Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Täuschungsschutz

Junge Frau im Supermarkt mit Einkaufskorb, die Milchprodukt in der Hand inspiziert © iStock | Drazen Zigic

Für die Sicherheit und den Schutz vor Täuschungen im Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln sind in erster Linie die Unternehmen verantwortlich. Dazu haben sie eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Von staatlicher Seite wird durch regelmäßige Kontrollen und Probenahmen in den Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert.

Bereits im Jahr 2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Das hiermit verfolgte Ziel einer verbesserten Verbraucherinformation ist zugleich Teil einer modernen Verbraucherpolitik. Mit dem VIG wird diesem Anliegen im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Rechnung getragen, da insbesondere im Lebensmittelsektor viele Menschen ein besonderes Informationsbedürfnis haben. 

Allgemeines zum Verbraucherinformationsgesetz

2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft und wurde 2012, 2013 und 2021 geändert. Es gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Verbraucherprodukte nach Produktsicherheitsgesetz (§2 Nr. 15). Dieser freie Informationszugang muss nicht durch besonderes oder berechtigtes Interesse oder »Betroffenheit« beziehungsweise Verfahrensbeteiligung begründet werden. Auch Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers sind unerheblich.

Ziel des VIG ist die Gewährung einer umfassenden Verbraucherinformation im Sinne der modernen Verbraucherpolitik durch Zugang zu amtlichen Informationen. Dies geschah durch den radikalen Wechsel vom bisher geltenden Grundsatz der Amtsverschwiegenheit (Amtsgeheimnis) beziehungsweise der beschränkten Aktenöffentlichkeit hin zu einer nahezu unbeschränkten Aktenöffentlichkeit.

Das Recht auf Auskunft erstreckt sich im Bereich der Lebensmittelüberwachung auf folgende Informationen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG)

  • von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (der EU- und bundesdeutschen Gesetzgebung) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die in Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen wurden,
  • Gefahren und Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, welche von einem Erzeugnis ausgehen, Zusammensetzung, Beschaffenheit und Eigenschaften von Erzeugnissen im Geltungsbereich
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen,
  • Ausgangsstoffe und die bei ihrer Gewinnung angewendeten Verfahren,
  • Überwachungsmaßnahmen, Ergebnisse amtlicher Kontrollen und Untersuchungen, Statistiken über Verstöße
  • Ansprechpartner für Auskünfte über entsprechende Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Welche Behörden können befragt werden?

Auskunftspflichtig sind in Sachsen, ausgenommen Auskünfte zu Futtermitteln, folgende Behörden (Stellen in Sachsen nach § 2 Abs. 2 VIG):

  • Landesdirektionen Sachsens als obere Lebensmittelüberwachungsbehörden,
  • Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ),
  • Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA),
  • Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde

Sofern Sie eine Auskunft bzw. Information nach dem VIG einholen wollen, sollten Sie folgendes bedenken: Überlegen Sie zunächst, bei welcher der oben aufgeführten Behörden am wahrscheinlichsten die von Ihnen gewünschten Informationen vorliegen könnten. Für Anfragen, deren Sachverhalte einen regionalen Bezug haben, steht Ihnen das jeweilig zuständige LÜVA oder die Landesdirektion Sachsen zur Verfügung. Hinsichtlich sachsenweiter Sachverhalte sind dagegen die LUA (Lebensmitteluntersuchung) oder das SMS zu befragen.

Ist die gewünschte Information bereits allgemein zugänglich?

Schauen Sie zunächst im Internetauftritt der genannten Behörden nach, ob dort eventuell die Sie interessierenden Informationen vorgehalten werden. Die ist kostenfrei.

Anfragen nach dem VIG können gebührenpflichtig werden (siehe Punkt »Kosten«).

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Antragstellung 

Erst wenn Sie keine allgemein zugängliche Antwort (Information) auf Ihre Frage finden, sollten Sie bei der von Ihnen gemäß der oben stehenden Hinweise ausgewählten (nächstgelegenen) Behörde die gewünschte Auskunft beantragen.

Beachten Sie dabei, dass Ihr Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig beschreibt. Sofern Ihr Antrag nicht zweifelsfrei erkennen lässt, worauf Ihr Auskunftsbegehren abzielt, macht dies Nachfragen erforderlich, verlängert die Bearbeitungszeit und erhöht den Aufwand. Auskünfte können auch per Telefon oder E-Mail beantragt werden. Dafür muss die Adresse angegeben werden. Es folgt eine schriftliche Eingangsbestätigung der Anfrage von der betreffenden Behörde und die damit verbundene Autorisierung des Antragstellers.

Antragsbearbeitung

Über Ihren Auskunftsantrag entscheidet die Behörde, sofern bei ihr die gewünschten Informationen vorhanden sind, innerhalb eines Monats. Sofern Ihre Anfrage einen Sachverhalt betrifft, bei dem Belange Dritter (zum Beispiel Lebensmittelunternehmen etc.) betroffen sein können, erhält dieser Betroffene Gelegenheit, zu Ihrem Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Die Entscheidungsfrist für die Behörde verlängert sich in einem solchen Fall um einen weiteren Monat, so dass über Ihren Antrag also spätestens nach Ablauf dieser zwei Monate zu entscheiden ist.

Entscheidung über den Antrag

Rechtzeitig vor Ablauf der oben aufgeführten Fristen erhalten Sie den Bescheid, ob Sie die gewünschte Information erhalten können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz Ausschluss-, Beschränkungs- sowie Ablehnungsgründe beinhaltet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausschluss-, Beschränkungs- und Ablehnungsgründe.

Solange Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe nach § 3 VIG vorliegen, kann die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden. Das VIG unterscheidet bei den Ausschlussgründen zwischen solchen, die aus öffentlichen, und solchen, die aus privaten Belangen eine Auskunftserteilung nicht gestatten:

Öffentliche Belange, die eine Auskunftserteilung ausschließen, liegen unter anderem vor

  • während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens; hier besteht aber eine Ausnahme dann, wenn Ihre Anfrage einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht oder von einem Erzeugnis ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Gegenstand hat; in einem solchen Fall besteht in der Regel auch während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens ein Informationsrecht;
  • in der Regel bei Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, die vor mehr als fünf Jahren entstanden sind (Stichtag: Eingang des Antrags bei der Behörde)

Private Belange, die eine Auskunftserteilung ausschließen, liegen unter anderem vor

  • wenn der Zugang zu personenbezogenen Daten natürlicher Personen beantragt wird;
  • wenn der Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechte) entgegensteht;
  • bei Daten, gegen deren Veröffentlichung ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens gegeben ist (liegt in der Regel bei einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbuße im Falle der Bekanntgabe vor), insbesondere bei Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen und bestimmten Informationen zu Fertigungsprozessen und Forschungs- beziehungsweise Entwicklungsvorhaben;
  • bei Angaben, die der Unternehmer der Behörde auf Grund von gesetzlichen Pflichten machen musste.

Die genannten Ausschlussgründe gelten nicht, wenn die Betroffenen ihre Zustimmung zur Herausgabe der Informationen gegeben haben oder das öffentliche Interesse daran überwiegt.

Während laufender Verfahren (Gerichtsverfahren/strafrechtliche Ermittlungsverfahren / Ordnungswidrigkeitsverfahren) dürfen Informationen nur herausgegeben werden, wenn dieses dadurch nicht gefährdet wird und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind kraft Gesetzes keine Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse.

Gleiches gilt für nähere Angaben zum Hersteller und dem betreffenden Produkt.  Diese Informationen müssen herausgegeben werden, wenn Verstöße gegen das Lebensmittelrecht vorliegen.

Ablehnungsgründe, die ebenfalls die Erteilung einer Auskunft ausschließen können, sind dann gegeben, wenn

  • es sich bei den Informationen um Entwürfe oder 
  • vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen handelt; 
  • das vorzeitige bekannt werden der Informationen den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde; 
  • soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde;
  • es sich um eine missbräuchliche Antragstellung handelt, zum Beispiel wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt;
  • die Beschaffung der gewünschten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen möglich ist, zum Beispiel durch aktive Information der Behörde.

Informationsgewährung

Wenn kein Ausschluss- und Beschränkungsgrund vorliegt und zu Ihrer Anfrage Informationen bei der zuständigen Behörde vorliegen, dann erhalten Sie einen Bescheid, der Ihren Auskunftsanspruch feststellt. Die gewünschte Auskunft können Sie jedoch erst erhalten, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, das heißt nicht mehr durch ein Rechtsmittel (zum Beispiel durch eine Klage vor einem Verwaltungsgericht) angefochten werden kann. Dann erhalten Sie die von Ihnen gewünschten Informationen in der nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden angemessenen Art und Weise, zum Beispiel durch

  • schriftliche Auskunft,
  • durch Erteilung von Akteneinsicht oder
  • auf sonstige Weise.

Für den Fall, dass Ihrem Antrag auf Information nicht stattgegeben werden kann, weil zum Beispiel einer der im Gesetz normierten Ausschluss- oder Ablehnungsgründe vorliegt, besteht für Sie die Möglichkeit, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch ein Gericht klären zu lassen.

Kosten

Das VIG sieht vor, dass für Amtshandlungen (alle Handlungen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 2 Satz 1 VIG vorgenommen werden) der Behörden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Allerdings: Bei Anfragen, die einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht zum Gegenstand haben, bleibt der Zugang zu den angeforderten Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei. Der Erhalt sonstiger Informationen bleibt bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei. Vor der Bearbeitung der Anfrage muss die zuständige Behörde dem Antragsteller über alle anfallenden Kosten schriftlich informieren und die Möglichkeit geben, den Antrag einzuschränken oder gänzlich zurückzuziehen. Sollte die Klärung des Antrages durch Behörden des Bundes vorgenommen werden, kann die Gebührenhöhe abweichen.

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