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Gegenprobensachverständige

Zulassung von Gegenprobensachverständigen nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und § 31 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und sonstigen Bedarfsgegenständen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. Bei der Probenahme ist nach Paragraf 43 LFGB beziehungsweise Paragraf 31 TabakerzG ein Teil der Probe zurückzulassen. Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung der Beweismittel versiegelt. Die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Gegen- und Zweitproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen darf nur durch dafür zugelassene private Sachverständige (Gegenprobensachverständige) erfolgen.

Zulassung von Gegenprobensachverständigen

Die Zulassung als Gegenprobensachverständige erfolgt durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Für Gegenprobensachverständige, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben, ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zuständig.

Voraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der für alle Bundesländer geltenden Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung – GPV) festgelegt. Die Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist personenbezogen und wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller über die erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse in dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügt.

Zugelassen werden dürfen staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker, approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen oder Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

Voraussetzung für die Zulassung ist eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung im beantragten Untersuchungsgebiet sowie dass die Antragsteller über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet die entsprechende Akkreditierung aufweist, das heißt die Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllt.

Für die Zulassung von Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, gelten dieselben Voraussetzungen soweit der Beruf oder die Ausbildung in dem Niederlassungsstaat entweder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Falls dies nicht zutrifft, gelten dieselben Voraussetzungen wenn sie den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben und sie entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise besitzen, die bescheinigen, dass sie auf die Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger vorbereitet wurden.

Weiter wird vorausgesetzt, dass die Sachverständigen zuverlässig sind, nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind und die Gewähr für Unparteilichkeit bieten.

Zulassungsverfahren und erforderliche Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen unter Angabe

  • des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird,
  • der Anschrift des Hauptsitzes der/des Gegenprobensachverständigen,
  • der Anschrift des Sitzes des Prüflaboratoriums sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle

Dem Antrag ist die Verpflichtungserklärung nach Anlage 3 Gegenproben-Verordnung – GPV beizufügen.

Außerdem sind dem Antrag im Original oder beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lebenslauf,
  • Nachweis des Hochschulabschlusses als Lebensmittelchemiker oder Tierarzt (Staatsexamen, Approbation) oder
  • Ausweis als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder Urkunde der Befähigung als Fachtierarzt,
  • Nachweis eines anderen naturwissenschaftlichen Universitätsabschlusses sowie Nachweis über einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse,
  • Nachweis über zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung im beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Anlage 1 Gegenproben-Verordnung – GPV,
  • Nachweis über verfügbares akkreditiertes Prüflaboratorium (Bestätigung des Laboratoriums und Akkreditierungsurkunde der SAL oder AKS),
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregisters in der jeweils aktuellen Fassung
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt (Zuverlässigkeit, keine Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung, keine Interessenkollision).

Anträgen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind außer dem Führungszeugnis dieselben Unterlagen wie oben genannt beizufügen. Im Antrag sind dieselben Angaben wie oben genannt zu machen (Anschrift des Hauptsitzes der/des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des Prüflaboratoriums sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer). Falls erforderlich sind die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.

Die Unterlagen, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist zu richten an:

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Referat 22
Albertstraße 10
01097 Dresden

Bestehende Zulassungen

Eine Liste der in Deutschland zugelassenen Gegenprobensachverständigen finden Sie als Link unter dem Text.

Anzeigeverfahren

Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend oder gelegentlich als Dienstleistung ausüben wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vor dem erstmaligen Tätigwerden entsprechend den Vorgaben des Paragrafen 4 der Gegenproben-Verordnung – GPV schriftlich anzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung – GPV) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz
  • Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)

Rechtsvorschriften

Landesrecht

Bundesrecht

Europäisches Recht

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