Anzeige von Unternehmen für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörden sind in Sachsen die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln.
Die Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen umfasst:
Wer muss sich melden?
- neue, der zuständigen Behörde noch nicht bekannte und/oder noch nicht erfasste Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer
- bereits erfasste Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer, sofern eine Aktualisierung der Daten nötig ist
Wann muss gemeldet werden?
- bei Neuanmeldung eines Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmens
- bei Betriebsschließung eines Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmens
- bei wesentlichen Veränderungen, zum Beispiel
- Änderung von Personen- beziehungsweise Adressdaten des Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmers
- Änderung von Bezeichnungen oder Adresse der Betriebsstätte
- Änderung der Betriebsart/Tätigkeit
- Änderung der Angaben der Gruppe der Materialien und Gegenstände
Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und gegebenenfalls weiterer Betriebsstätten
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Unternehmers
- Betriebsart/Tätigkeit (zum Beispiel Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer, Fernabsatz (Internetshop ist mit anzugeben))
- Angaben der Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt)
- Angaben zum Produktsortiment (freiwillige Angabe - zum Beispiel Geschirr, Servietten, Backform)
Wem und wohin müssen die Daten gemeldet werden?
- den jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern (siehe Liste der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter)
Unternehmer nutzen für die Anzeige bitte das unter unten stehendem Link beigefügte Formular für ihre Meldung.
- Liste der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (EU-Bedarfsgegenstände-VO)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (EU-Hygiene-VO)
- Anzeigeformular für Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen (*.pdf, 1,19 MB)