Amtliche Lebensmittelüberwachung
Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist gemäß Grundgesetz Aufgabe der Länder und obliegt als hoheitliche Aufgabe den einzelnen Bundesländern. Die amtliche Lebensmittelüberwachung dient dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung und überwacht die Einhaltung gesetzlicher Pflichten und Vorgaben. Den allgemeinen rechtlichen Rahmen für die amtliche Lebensmittelüberwachung geben die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vor.
Überwacht werden Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, Wein, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Instrumente der Überwachung sind risikoorientierte turnusmäßige Betriebskontrollen und die risikoorientierte Entnahme amtlicher Proben und die Ahndung von hierbei ggf. festgestellten Verstößen gegen das Lebensmittelrecht. Auch in Verdachts und Beschwerdefällen werden anlassbezogene Kontrollen und Probenahmen durchgeführt. Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist Bestandteil des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Struktur
Im Freistaat Sachsen ist die amtliche Lebensmittelüberwachung nach Landesrecht wie folgt strukturiert:
- Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) ist oberste Landesbehörde. Ihr obliegen die Koordination, Organisation, Fach- und Dienstaufsicht über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) sowie die Fachaufsicht über die Landesdirektion.
- Die Landesdirektion Sachsen ist höhere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Ihr obliegt die Fachaufsicht über die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie ist Widerspruchsbehörde und zuständig für die Zulassung von Lebensmittelbetrieben.
- Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) der Landkreise und kreisfreien Städte sind untere Lebensmittelüberwachungsbehörden. Sie sind Überwachungs- und Vollzugsbehörden sowie Ansprechpartner für die Bürger bei Verdacht auf verdorbene Lebensmittel oder sonstige Beanstandungen.
- Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist für die Untersuchung und Begutachtung von Proben verantwortlich.
Wer ist für die Lebensmittelüberwachung zuständig?
Die Sicherheitsstandards für Lebensmittel sind in Deutschland sehr hoch. Das liegt nicht zuletzt an den Lebensmittelüberwachungsbehörden, die dafür zuständig sind zu prüfen, dass die Lebensmittelunternehmer Ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Rechtskonformität der Lebensmittel auch nachkommen. In Sachsen sind die 13 unteren Lebensmittelüberwachungsämter (LÜVÄ) der Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Überwachung von Lebensmittelunternehmern vor Ort. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) untersucht Lebensmittelproben sowohl planmäßig als auch bei Verdacht. Zusammen mit der oberen (Landesdirektion Sachsen) sowie der obersten Landesbehörde (SMS) wirken sie zusammen, um den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren aber auch vor Irreführung und Täuschung zu gewährleisten.
In einem neuen Erklärfilm des SMS wird die Lebensmittelüberwachung in Sachsen vorgestellt. Es wird anhand eines Beispiels beschrieben was passiert, wenn einmal die Sicherheitsstandards nicht gehalten werden. Dabei wird erklärt, wer für die Überwachung verantwortlich ist, welche Aufgaben die einzelnen Behörden haben und an wen konkret sich Verbraucher wenden können, wenn Sie ein Problem bei einem von Ihnen erworbenen Lebensmittel feststellen.
Weiterführende Informationen
- Gesundheitsinformationen Sachsen
- Bundesinstitut für Risikobewertung
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Rechtsvorschriften
Europäisches Recht
- Verordnung (EU) 2017/625
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren im Bereich der Lebensmittelsicherheit