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Aromen

Mehrere Eistüten mit verschiedenen Früchten © Pixabay | kerdkanno

Aromen verleihen Lebensmitteln einen charakteristischen Geruch und / oder Geschmack. Sie begleiten uns deshalb im täglichen Leben. Unmittelbare Rechtsgrundlage ist die EU-Aromen-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Sie definiert den Anwendungsbereich und wichtige Begriffsbestimmungen, regelt Bedingungen für die Verwendung von Aromen aber auch Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und gibt die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Aromen.

Bei der Untersuchung von Aromen bilden Authentizitätsprüfungen den Schwerpunkt. Insbesondere finden diese bei Vanille- und Fruchtaromen derzeit Anwendung. Hierbei kommen hocheffiziente Probenaufarbeitungs- und Detektionsverfahren zum Einsatz. Während bei Vanillearomen auf das Vorhandensein typischer Begleitstoffe der echten Vanille geprüft wird, findet mittels chiraler Analytik eine Natürlichkeitsbewertung von verschiedenen Fruchtaromen (Erdbeere, Ananas, Mango, Maracuja und so weiter) statt. In diesem Zusammenhang kommen auch diverse Lebensmittel (Spirituosen, Wein, Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke, Milchprodukte, Eis, Süßwaren) zur Untersuchung. Hierbei wurden sowohl unerlaubte Zusätze »künstlicher« Aromen, als auch irreführende Bewerbung in der Form festgestellt, dass eine Natürlichkeitsbewerbung vorlag aber die Natürlichkeit nicht gegeben war. Die immer wieder beachtliche Zahl an Beanstandungen verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Untersuchungen fortzuführen.

Im Aufgabengebiet sind auch Untersuchungen auf sogenannte unerwünschte Aromastoffe angesiedelt. Diese kommen natürlicherweise in Ausgangsstoffen für Aromen beziehungsweise Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Kräutern, Essenzen) vor und gelangen über deren Einsatz in die Lebensmittel. Da sie als toxikologisch bedenklich einzustufen sind, wurden gesetzliche Reglungen für deren Verwendung getroffen. Einerseits dürfen sie als isolierte Aromastoffe Lebensmitteln nicht zugesetzt werden (Anhang III Teil A der EU-AromenV). Andererseits wird deren Eintrag über Aromaextrakte beziehungsweise Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften durch Höchstmengen in diversen Lebensmitteln geregelt (Anhang III Teil B der EU-Aromen V). Hierbei wurde nach dem Prinzip der »activ principles« vorgegangen. Höchstwerte für unerwünschte Aromastoffe wurden in den Lebensmitteln ausgesprochen, die am stärksten zur Aufnahme derartiger Stoffe beim Menschen über die Nahrung beitragen. Im Rahmen der an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen durchgeführten Untersuchungen wird auf die Einhaltung der Höchstmengen der Aromastoffe α- und β-Thujon, Menthofuran, Estragol, Pulegon, Safrol, Isosafrol, Methyleugenol, Cumarin, β-Asaron und Blausäure geprüft.

In den letzten Jahren standen Aromen mit Hanfbestandteilen zunehmend im Fokus der Untersuchungen. Während früher versucht wurde, Hanferzeugnisse in Form von Nahrungsergänzungsmitteln in den Verkehr zu bringen, wird seit geraumer Zeit beobachtet, dass diese in Form von Aromen im Handel platziert werden. Vorrangig handelt es sich um sogenannte CBD-Aromen – mit Cannabidiol (CBD) angereicherte Öle und Hanfextrakte. Außerdem werden Hanfaromen (meist Hanfextrakte) vorgefunden, die laut Produktangaben »in einem schonenden Verfahren aus dem natürlichen Nutzhanf Cannabis Sativa gewonnen« wurden und das sogenannte Vollspektrum der Hanfpflanze enthalten sollen. Diese Aromen sind im Unterschied zu den CBD-Ölen nicht mit CBD angereichert. Die lebensmittelrechtliche Einordnung und Bewertung nehmen aufgrund der sehr komplexen Rechtslage erheblichen Raum ein. 

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