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Nahrungsergänzungsmittel

Verschiedene Tabletten © Pixabay | Bruno

Nahrungsergänzungsmittel sollen durch gezielte Zufuhr von Nährstoffen (Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen) sowie sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung die übliche Ernährung gesunder Personen ergänzen. Dies kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, nämlich dann, wenn eine Unterversorgung mit Nährstoffen im Organismus zu befürchten ist. Im Allgemeinen besteht diese Gefahr bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung nicht. Anhaltspunkte und Empfehlungen für die ausreichende Nährstoffzufuhr eines gesunden Menschen gibt die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE).

Angebotsform und Zweckbestimmung

Rechtlich geregelt sind Nahrungsergänzungsmittel in der »Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung«, mit der eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Die gesetzlichen Anforderungen an diese Lebensmittelgruppe sind also auf Gemeinschaftsebene harmonisiert.

Nahrungsergänzungsmittel werden in konzentrierter Form in arzneimitteltypischer Aufmachung (Tabletten, Kapseln, Pastillen, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und so weiter) in den Verkehr gebracht. Sie werden jedoch ausschließlich wegen ihres Nährstoffgehaltes verzehrt. Keinesfalls dürfen Nahrungsergänzungsmittel eine pharmakologische Wirkung aufweisen. Sie sind auch nicht dazu bestimmt, Krankheiten oder Beschwerden zu lindern oder gar zu heilen. Ihre Zweckbestimmung ist es, durch Zufuhr von Stoffen in ernährungsüblichen Mengen zur Aufrechterhaltung von Körperfunktionen beizutragen und gleichzeitig einer Störung dieser Funktionen vorzubeugen.

Borderline-Produkte

Aufgrund der Nähe der Nahrungsergänzungsmittel zu den Arzneimitteln (aber auch zu ergänzenden bilanzierten Diäten, die zu den Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke gehören) ergeben sich häufig Abgrenzungsprobleme zwischen diesen Produktgruppen.

Nach wie vor drängen derartige »Borderline-Produkte« auf den Markt. Beispiele dafür sind diverse »Potenzmittel« oder Mittel, die durch Ankurbelung des Stoffwechsels (»Fatburner«) beziehungsweise dessen Hemmung (»Carb-Blocker«) zur Gewichtsreduzierung beitragen sollen. Immer wieder finden sich in diesen Produkten nicht deklarierte pharmakologisch wirksame und in verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch eingesetzte Stoffe, wie zum Beispiel der Viagra-Wirkstoff »Sildenafil« oder das als Appetitzügler wirkende »Sibutramin«.

Eine gemeinsame Bearbeitung derartiger Borderline-Proben durch lebensmittelchemische und pharmazeutische Sachverständige ist unter diesem Aspekt fachlich angezeigt und alternativlos.

Kennzeichnung und Kontrolle

In der Etikettierung müssen die Stoffe, die der Nahrungsergänzung dienen, quantitativ angegeben werden. Außerdem ist die empfohlene Tagesverzehrsmenge zu deklarieren. Hinweise zu einem sachgerechten Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln sind ebenfalls kennzeichnungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel ein Warnhinweis zur Vermeidung übermäßigen Verzehrs sowie die Information, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sein können.

Nahrungsergänzungsmittel müssen vor der Vermarktung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angemeldet werden. Mit dieser Anzeige ist allerdings keine Prüfung des Produktes verbunden. Ob angezeigte Nahrungsergänzungsmittel den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen, ist durch spätere Marktkontrollen festzustellen. Das BVL führt eine Datenbank mit den angezeigten Nahrungsergänzungsmitteln. Der Umfang der Datenbank zeigt die überragende Marktpräsenz von Nahrungsergänzungsmitteln, die den realen Bedarf an diesen Stoffen bei weitem übersteigt.
Die Untersuchungsergebnisse der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen belegen die Notwendigkeit der Kontrollen bei dieser Lebensmittelgruppe. In den letzten Jahren lagen hier die Beanstandungsquoten weit über dem Durchschnitt der sonstigen zu beanstandenden Lebensmittelproben mit erreichten Spitzenwerte von mehr als 50 Prozent.

Zu den »sonstigen Stoffen«, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, gehören zum Beispiel essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Aminosäuren, aber auch eine Vielzahl von sekundären Pflanzenstoffen. Besonders Letztgenannten werden häufig vielfältige gesundheitliche Wirkungen zugeschrieben. Schwerpunkte der Tätigkeit im Bereich Nahrungsergänzungsmittel sind deshalb neben den analytischen Überprüfungen des ausgelobten Gehaltes an wert gebenden Stoffen (zum Beispiel Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren, Ballaststoffe) vor allem die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben hinsichtlich eines möglichen Irreführungspotentials. Dies ist häufig mit sehr aufwändigen Literaturrecherchen verbunden. Erschwert wird die Prüfung dadurch, dass häufig nur unkonkrete Angaben zu den vermeintlich wirksamen Inhaltsstoffen vorliegen. Dies betrifft vor allem pflanzliche Bestandteile oder Extrakte beziehungsweise Konzentrate daraus. Analytische Überprüfungen derartiger »Wirkstoffe« sind derzeit nur eingeschränkt möglich, da die »Naturstoffanalytik« im Bereich der amtlichen Lebensmitteluntersuchung bisher nur wenig ausgeprägt ist. Der Ausbau dieser Analytik sollte im Fokus künftiger Entwicklungen stehen.

Weiterführende Informationen

Rechtsvorschriften

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