Bedarfsgegenstände
Bedarfsgegenstände unterliegen dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Die Überwachung dieser Erzeugnisse gliedert sich in die amtliche Lebensmittelüberwachung ein.
Bedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Lebens, die direkt oder indirekt auf den Menschen einwirken können. Dazu zählen unter anderem Lebensmittelkontaktmaterialien, die indirekt über eine Kontamination der dann verzehrten Lebensmittel zu einer Exposition des Verbrauchers führen können (zum Beispiel Ess-, Trink-, Kochgeschirr, Verpackungen für Lebensmittel), weiterhin Bedarfsgegenstände mit längerfristigem Hautkontakt (zum Beispiel Bekleidungstextilien, Schmuck), aber auch Reinigungsmittel für Haushalt und Lebensmittelbetriebe, Spielwaren und Scherzartikel und andere mehr.
Überwachung
Durch Betriebskontrollen bei Herstellern von Bedarfsgegenständen sowie durch Probeentnahmen im Einzelhandel tragen die Lebensmittelüberwachungsbehörden dafür Sorge, dass sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Produkte den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.
Zur analytischen Prüfung und nachfolgenden Beurteilung der Bedarfsgegenstände ist es insbesondere von Bedeutung sich mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Rohmaterialien und Werkstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, zu befassen. Einen breiten Raum nehmen Materialien und Gegenstände aus Kunststoffen, Keramik, Glas, Metall oder Papier und Pappe ein, aber auch solche mit Beschichtungen sowie aus Gummi, Kork, Holz, Silikon oder textilem Material werden überprüft. Entsprechend resultiert aus der breiten Palette der Erzeugnisse eine Vielzahl an analytischen Aufgabenstellungen.
Für die gesundheitliche und rechtliche Bewertung der Analysenergebnisse ist primär zu berücksichtigen, inwieweit schädliche Stoffe aus den Gegenständen in Lebensmittel übergehen beziehungsweise über die Haut aufgenommen werden und somit in den Organismus gelangen. Allein die Verwendung kritischer Stoffe bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen ist nicht zwingend ein Beleg für ein Gefährdungspotenzial, vielmehr ist immer die Exposition des Verbrauchers gegenüber solchen Stoffen zu berücksichtigen.
In den letzten Jahren stand wiederholt der Übergang (Migration) von unerwünschten Stoffen aus Verpackungsmaterialien in Lebensmitteln im Fokus der Überwachung, so zum Beispiel der Übergang von Druckfarbenbestandteilen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen, die Prüfung der Farbechtheit bedruckter oder gefärbter Bedarfsgegenstände oder der sensorische Einfluss von Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel.
In Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen fällt die zunehmende Auslobung in Bezug auf ökologische Aspekte auf. Schlagwörter wie «biologisch», «ökologisch», «nachhaltig», «ohne Plastik», «abbaubar» oder «kompostierbar» werden in Verbindung mit dem genutzten Material und den zur Verfügung stehenden Angaben in Bezug auf die Irreführung von Verbrauchern geprüft.
Häufige Beanstandungsgründe bei der Warengruppe Spielwaren sind Gefahren durch die äußere Form sowie die Verschluckbarkeit einzelner Teile, überhöhte Restlösungsmittel- oder Schwermetallgehalte in Farben, eine vermeidbare Formaldehydabgabe von Holzspielzeug oder Phthalat-Weichmacher in Kunststoffartikeln für Babys und Kleinkinder. Bezüglich der rechtlichen Beurteilung nehmen die Spielwaren eine gewisse Sonderstellung ein. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit in Teilen dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Die Anforderungen an die mechanisch-physikalischen Eigenschaften (Konstruktion, Formgebung, Stabilität), die Kennzeichnung sowie auch an einige chemische Teilaspekte werden durch die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und nachfolgender Produktverordnungen (Spielzeugsicherheitsverordnung) geregelt. In beiden Fällen stehen die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit bei der bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Verwendung im Vordergrund, jedoch sind unterschiedliche Behörden für die Anordnung beziehungsweise den Vollzug von Maßnahmen im Falle von Abweichungen verantwortlich.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Basis zur Beurteilung von Bedarfsgegenständen bildet das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG), das grundlegende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers enthält. Insbesondere für Lebensmittelkontaktmaterialien wurden die Vorschriften europaweit harmonisiert (unter anderem Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und 10/2011). Darüber hinaus enthält die deutsche Bedarfsgegenständeverordnung spezielle Regelungen für einzelne Produkte oder Produktgruppen.
Für die anderen Bedarfsgegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände werden die Regelungen der Bedarfsgegenständeverordnung zunehmend durch entsprechende Einträge in Anhang XVII der EU-Chemikalienverordnung REACH (Stoffverbote und –beschränkungen) abgelöst. Für Spielzeug finden sich grundlegende und spezifische Vorgaben im Produktsicherheitsrecht.
Zusammenarbeit mit den Überwachungsbehörden
Seit 2008 werden jährliche Teamkontrollen bei sächsischen Herstellern zur Umsetzung der VO (EG) Nr. 2023/2006 mit Vertretern von Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, der Landesdirektion Sachsen sowie der Sachverständigen der LUA durchgeführt. Hersteller von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt sind verpflichtet, nach den Regeln der guten Herstellungspraxis zu produzieren und dies auch nachvollziehbar zu dokumentieren.
Diese umfangreiche Dokumentation zusammen mit der Prüfung der Kommunikation innerhalb der Lieferkette für die jeweils vorgelagerten Bereiche und nachgelagerten Anwender kann die Sicherheit und durchgängige Qualitätssicherung für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen unterstützen.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften
Europäisches Recht
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)